HANDEL UND AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN IN KUBA – RECHTSBERATUNG ( II ). HANDEL MIT KUBA

 

Bismark La O Serra, LL. M. (Universidad de Oriente und Passau)

Rechtsbeistand in kubanischem Recht

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HANDEL MIT KUBA

Für den Handel mit Kuba muss der Interessent folgendes berücksichtigen:

  • Ausländische Unternehmen müssen in Kuba weder registriert noch physisch vertreten sein, um ihre Produkte zu vermarkten.
  • Es gibt keine Importquoten.
  • Die Produkte werden beim Zoll deklariert und geprüft. Importe und Exporte in Übereinstimmung mit Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - GATT –, wie psychotrope Substanzen, Drogen, Waffen usw. sind verboten.
  • Entsprechend den Konventionen der Welternährungsorganisation und der WTO gibt es auch Hygiene- und Pflanzengesundheitsvorschriften.
  • Alle Einnahmen und Zahlungen mit kubanischen Unternehmen erfolgen in Hartwährungen (Euro, Britisches Pfund, Japanischer Yen, Schweizer Franken, Kanadischer Dollar usw.) ausschließlich des US-Dollars (USD). Kein Eingang oder Zahlung - unabhängig von der Währung, in der sie festgelegt ist - darf durch nordamerikanische Banken, innerhalb oder außerhalb der USA oder durch Banken anderer Länder in den USA erfolgen.
  • Wenn der Interessent, die erforderlichen Schritte ausgeführt hat, benötigt er keine staatliche Genehmigung, um direkt mit den ausgewählten Unternehmen zu handeln, da diese die Akkreditierung für diese Aktivität besitzen.
  • Der Interessent kann die notwendigen Verfahren durchführen, um sich in Kuba niederzulassen. Die wichtigsten Formen hierfür sind: die Filiale, der Handelsvertretervertrag, das Zolllager und die Warenabfertigung.
  • Kuba ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf  (Wien 1980), in Kraft seit 1995, beigetreten. Die Regelungen zu Handelsverträgen sind in der Resolution Nr. 85/2021 MINCEX enthalten.
  • Aufgrund der US-amerikanischen Gesetzgebung besteht die Gefahr, dass bestimmte Unternehmen vor US-amerikanischen Gerichten verklagt werden, wenn sie mit Gütern handeln, die mit ehemaligen US-amerikanischen Besitztümern in Verbindung stehen, die nach 1959 von Kuba beschlagnahmt wurden. Auf dieses Thema wird später näher eingegangen. In diesem Sinne ist es immer ratsam, eine angemessene Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Die wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Kuba sind durch die kubanische Verfassung und Gesetze vollständig gegen die Auswirkungen des US-Embargos gegen Kuba geschützt. Die Europäische Union ergreift Anti-Embargo-Maßnahmen im Falle nachteiliger Folgen solcher Richtlinien.

 

 

 

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