HANDEL UND AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN IN KUBA – RECHTSBERATUNG ( XIV ). DAS EMBARGO / DIE BLOCKADE DER USA GEGEN KUBA

 

Bismark La O Serra, LL. M. (Universidad de Oriente und Passau)

Rechtsbeistand in kubanischem Recht

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DAS EMBARGO / DIE BLOCKADE DER USA GEGEN KUBA

Das Embargo / die Blockade der USA gegen Kuba basiert auf einer konfliktreichen Geschichte, die bis in die 1960er Jahre zurückreicht, als die kommunistische Revolution in Kuba triumphierte, die eine Politik der Verstaatlichung durchführte und eine beträchtliche Menge an Eigentum beschlagnahmte. Ungefähr 95 % dieser beschlagnahmten Besitztümer gehörten kubanischen Staatsbürgern, der Rest waren andere ausländische Personen, darunter US-Unternehmen und US-Bürger. Die USA verfügten eine bis heute gültige Embargopolitik. Diese Politik basiert rechtlich auf der Anwendung - unter anderem - der folgenden Rechtsnormen:

  • Trading with the Enemy Act - 1917 (Ley del Comercio con el Enemigo);
  • Foreign Assistance Act – 1961 (Ley de Asistencia Exterior)
  • Cuban Assets Control Regulations – 1963 (Reglamento de control de activos cubanos)
  • Cuban adjustment Act – 1966 (Ley de Ajuste Cubano)
  • Cuban Democracy Act – Ley Torrichelli (1992)
  • Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act – Ley Helms Burton (1996)
  • Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act -2000 (Ley de reforma de las sanciones comerciales y mejora de las exportaciones)

Von diesen Normen zielen die Gesetze von Torrichelli und Helms Burton insbesondere darauf ab, den Handel mit Kuba und Investitionen in Kuba zu beeinträchtigen. Der Helms-Burton Act ersetzt den Torrichelli Act und verpflichtet die internationale Einhaltung des US-Embargos gegen Kuba. Es unterbindet in die USA den direkten Export, oder den Export über Dritte, jeglicher Waren oder Dienstleistungen kubanischen Ursprungs, oder wenn  Materialien oder Waren mit Ursprung in Kuba in einem Produkt enthalten sind; den Handel mit Waren, die sich in Kuba befunden oder dorthin oder über Kuba umgeladen wurden; den Reexport in die Vereinigten Staaten von aus Zucker gewonnenen Produkten. Darüber hinaus beinhaltet es das Einfrieren kubanischer Vermögenswerte und Operationen, ein Einreiseverbot für Schiffe, das Verbot der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba und Sperrung von Finanzgeschäften.

Abschnitt III des Helms-Burton Actes wurde am 02.05.2019 von der Trump – Pence-Regierung aktiviert. Es ermächtigt jeden US-Bürger (einschließlich Kubaner, die die US-Staatsbürgerschaft erworben haben) oder juristische Person der USA (aktive Legitimation), vor Gericht Schadensersatz gegen jeden zu verlangen, der mit vom Staat beschlagnahmtem Eigentum „handelt“, sofern darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „handeln“: „wenn man beschlagnahmtes Eigentum wissentlich und absichtlich verkauft, überträgt, verteilt, aufteilt, tauscht, verwaltet oder anderweitig veräußert, oder konfisziertes Eigentum kauft, pachtet, erhält, besitzt, kontrolliert, verwaltet, nutzt oder anderweitig erwirbt oder daran beteiligt ist; eine Geschäftstätigkeit unter Verwendung von beschlagnahmtem Eigentum ausübt oder anderweitig davon profitiert; oder den beschriebenen Handel durch eine andere Person fördert oder anleitet oder daran teilnimmt oder davon profitiert oder sich anderweitig an einem solchen Handel durch eine andere Person beteiligt, ohne die Genehmigung eines US-Bürgers, der ein Recht an diesem Eigentum hat. Es ist ein sehr weites Konzept, in das praktisch jeder Handelsakt passt.

Wer vor Gericht geht, muss die in der Norm festgelegten Anforderungen erfüllen, nämlich:

  • Aktive Legitimierung haben, um Klage erheben;
  • die Bescheinigung des beschlagnahmten Vermögens besitzen, die von der Foreign Claims Settlment Commission of US (FCSC), dem Justizministerium (Kommission zur Beurteilung ausländischer Forderungen) unterstellt, ordnungsgemäß bewertet wurde;
  • Den kausalen rechtlichen Zusammenhang zwischen der vom kubanischen Staat ausgeübten Vermögensbeschlagnahme und den konkreten Auswirkungen auf das geltend gemachte Recht aufzeigen, das den Entschädigungsanspruch legitimiert (zu beachten, dass es andere dingliche Rechte gibt, auf die das Gesetz keinen spezifischen Bezug gibt) und
  • Der Anspruch muss auf Vermögenswerten mit einem ursprünglichen Wert von mindestens 50.000 US-Dollar beruhen.

 

Diejenigen, die keine von der FCSC ordnungsgemäß bewerteten Bescheinigungen über konfisziertes Eigentum besitzen, haben einen umständlichen Weg, ihre Ansprüche geltend zu machen und den Wert ihrer Ansprüche nachzuweisen. Nur 915 der 5.913 von der FCSC bis 1972 zertifizierten Bürger und Unternehmen erfüllen diese Anforderungen. Viele dieser Unternehmen existieren heute nicht mehr oder wurden modifiziert. Bis Mai 2021 wurden rund 40 Klagen eingereicht, von denen nur 11 die Zertifizierung der  Foreign Claims Settlment Commission of US hatten. Bis zur Abfassung dieses Dokuments waren 10 Klagen im Gange (5 standen aus unterschiedlichen Gründen still und weitere 5 befanden sich in einem vollständigen Rechtsstreit), der Rest wurde zurückgezogen oder abgelehnt.

Einerseits stehen die aktiven juristischen Forderungen den prozessualen Komplikationen gegenüber, die sich ergeben aus den gesetzlich geforderten Anforderungen, im Wesentlichen in Bezug auf die aktive Legitimation, den Beglaubigungen des beschlagnahmten Vermögens durch die FCSC und dem Erfordernis des ursprünglichen Mindestrechtswerts von mehr als 50.000 US-Dollar. Wenn eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, könnte ein Verfahren der Bescheinigung und gerichtlichen Bewertung des Eigentums versucht werden, ein unbekannter Rechtsweg, der gesetzlich nicht definiert ist, vorbehaltlich offensichtlicher Zeit- und Dokumentenbeschränkungen, oder die Wiedereröffnung des bereits 1972 abgeschlossenen Zertifizierungsverfahrens durch das Justizministerium angestrebt werden. All dies sind teure Prozesse.

Andererseits gibt es die rechtlichen Aspekte, von transzendentaler Bedeutung hier, die mit dem Kausalzusammenhang zwischen der öffentlichen Beschlagnahme (Enteignung von Privateigentum) und der Verletzung des spezifischen Eigentumsrechts zusammenhängen, was die Rückforderung legitimiert. Hier wird die Anwendbarkeit der Doktrin des Staatsaktes diskutiert, die die Zuständigkeit der US-Gerichte für die Anhörung über Handlungen ausländischer Staaten aufhebt, oder die Anwendbarkeit der zweiten Änderung des Foreign Assistance Act von 1964, bekannt als Hickenlooper Amendment, welche die oben genannte Doktrin aufhebt, wenn Völkerrecht verletzt wird. Diese Regeln wurden im 1976 verkündeten Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) kodifiziert, der festlegt, dass jeder Staat von der Gerichtsbarkeit der US-Gerichte immun ist, es sei denn, es besteht eine der Ausnahmen, die das Gesetz selbst, in 28 U.S. Code § 1605, vorsieht. In den fraglichen Gerichtsverfahren gibt es daher eine Debatte darüber, ob solche Ausnahmen von der souveränen Immunität des kubanischen Staates zur Enteignung von Eigentum bestehen oder nicht. Nun, anscheinend ist es eine anerkannte Lehrmeinung, dass der Helms-Burton Act die Anwendbarkeit des FSIA nicht ausdrücklich ausschließt und daher seine Anwendbarkeit bewertet werden muss.

Die Fälle, in denen der Anspruch auf einem anderen dinglichen Recht als dem Eigentumsrecht beruht, werden umstritten, da das Gesetz bewusst nur das Eigentumsrecht schützt, während es bei anderen dinglichen Rechten ignoriert wird. Andererseits sieht sich Abschnitt III des Helms-Burton Act der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit zudem mit widersprüchlichen Argumenten gegenüber. Über all diese Erklärungen wird der Oberste Gerichtshof der USA zu gegebener Zeit entscheiden.

Kuba hat Antiembargo-Gesetze verabschiedet. Die Europäische Union behält die Verordnung 2271/96 in Kraft, aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission, zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von Rechtsvorschriften, die von einem Drittland erlassen wurden, und vor darauf basierenden oder daraus abgeleiteten Maßnahmen.

 

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